Bewilligungspflicht Kanton Zürich

Seit dem 1. Januar 2018 gelten für private Sicherheitsunternehmen im Kanton Zürich neue Bestimmungen.

 

Neu müssen die Angestellten von privaten Sicherheitsunternehmen bestimmten

Anforderungen genügen. Die Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass ihre Sicherheitsangestellten diese Voraussetzungen erfüllen. Eine Liste der Anforderungen finden Sie auf dem untenstehenden Merkblatt.

 

Die Anforderungen an das Sicherheitspersonal von Gastgewerbebetrieben (insbesondere Türsteher) ist im Gastgewerbegesetz geregelt. Informationen und ein Merkblatt finden Sie auf der Internetseite www.vd.zh.ch/gastgewerbe. 

 

Zudem benötigen private Sicherheitsunternehmen künftig eine Betriebsbewilligung. Die Bewilligungspflicht tritt aber im Sinne einer Übergangsfrist erst am 1. Januar 2019 in Kraft.

Keine Bewilligung ist nötig, wenn ein Unternehmen bereits eine Bewilligung von einem anderen Kanton besitzt, sofern die im Kanton Zürich erbrachten bewilligungspflichtigen Dienstleistungen damit abgedeckt sind.

 

Anträge für eine Betriebsbewilligung sind bis spätestens 30. September 2018 einzureichen.

 

 

Wenn Sie bewilligungspflichtig oder diesbezüglich unsicher sind, konsultieren Sie bitte unser Merkblatt. 

 

 

(Auszog aus der Website des Kantons Zürich)

weitere Infos unter

https://ds.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/de/unsere_direktion/gs/private-sicherheitsunternehmen1.html